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Seitenanfang Personenstandsgesetz

§ 7 [Eheschließung ohne Aufgebot]

Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten ohne Aufgebot geschlossen werden, so muß durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Falle muß glaubhaft gemacht werden, daß kein Ehehindernis besteht.

§ 7 a [Befreiung vorn Ehehindernis]

Die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit erteilt der Standesbeamte, der das Aufgebot erläßt oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt. Kann die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung, eines Verlobten ohne Aufgebot geschlossen werden, so ist für die Befreiung der Standesbeamte zuständig, vor dem die Ehe geschlossen wird.

§ 8 [Feierlichkeit der Eheschließung]

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen und feierlichen Weise vorgenommenen werden.

b) Heiratsbuch

§ 9 [Beurkundung]

Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten und der Zeugen im Heiratsbuch zu beurkunden.

§ 10 (weggefallen)

§ 11 [Eintragung in das Heiratsbuch]

(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen

1 . die Vor und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2. die Vor und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3. die Erklärung der Eheschließenden,

4. der Ausspruch des Standesbeamten.

(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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